Klage der Schützengesellschaft Oedingen gegen 5 Aktionäre des Schützenzeltes Kläger: 44 Mitglieder der Schützengesellschaft ( Namen sind alle aufgeführt, vermutlich alle Mitglieder)
Beklagte: Kaufmann Jos. Wiethoff, Müller, W. Hümmler, Gastwirt F. Kersting (Hermes), Bierbrauer F. Humberg, sämtlich Oedingen, Oekonom D. Noeker, Oedingerberg,
Klageschrift: In Oedingen besteht eine Schützengesellschaft, deren Mitglieder Parteien sind. Im Winter 1862 zu 1863 beschloß dieselbe von dem Gewerke Gabriel zu Eslohe ein Grundstück Flur IX Nr. 434/123 der Steuergemeinde Oedingen anzukaufen und darauf ein Schützenzelt zu bauen. Mit dem Ankaufe beauftragte dieselbe ihren Vorstand welcher wiederum den Mitangeklagten Jos. Wiethoff damit weiter beauftragte. Dieser hat dann auch das Grundstück wie er eidlich nicht leugnen wird, Namens der Schützengesellschaft erworben und die Übergabe an die Gesellschaft hat stattgefunden.
Gabriel erhielt seinerzeit die Verkaufssumme nicht bezahlt sondern erhält alljährlich von der Gesellschaft die Zinsen, wie solches durch die Gesellschaft bewiesen werden kann.
Von der Gesellschaft ist dann auch im Jahre 1863 das Schützenzelt erbaut. Zum Bau wurde ein 400 Thlr Gesellschaftsvermögen verwendet und das übrige Baugeld, etwa 2100 Thlr. gegen Ausgabe von Actien a 10 Thlr verzinslich zu 5% an die Gesellschaftsmitglieder aufgebracht.
Weil sich seinerzeit nicht jedes Mitglied an diesem Unternahmen beteiligen konnte, so wurde ein Vertrag aufgenommen, nach welchem sich die Gesellschaft den Aktionären gegenüber mit ihrem Fond für Aufbringung der Zinsen verbürgte und dahingegen räumten die Aktionäre der Gesellschaft das Recht ein, mit den jährlich erzielenden Überschüssen, nach Abzahlung der Zinsen noch Aktien abtragen zu können und sich auf diese Weise zu der alleinigen Eigentümerin des Zeltes zu machen und setzte dazu vorläufig eine Zeit von 10 Jahren fest.
Die Überschüsse der ersten Jahre wurden dazu benutzt, die Kosten für den inneren Ausbau damit zu bestreiten und die Überschüsse der späteren Jahre sind benutzt, zwei Seiten des Zeltes mit Schiefer bekleiden zu lassen und außerdem für 800 Thlr Aktien einzulösen.
Seit dem Jahre 1863 hat die Gesellschaft jährlich mit Ausnahme der Kriegszeiten ihr Fest im Zelt gefeiert.
Die Aktionäre des Zeltes wurden mit Dez. letzten Jahres und mit Januar dieses Jahres von dem Verklagten J. Wiethoff hier zu einem Beschlusse eingeladen und somit war auch der mitverklagte D. Humberg, der auch Aktien besitzt, zu diesem Beschlusse erschienen. In der Versammlung wurde vorgetragen, daß der Maschinenbauer W. Schröder, hier, das Zelt auf fünf Jahre anzupachten beabsichtige und zwar zu einer Maschinenwerkstätte unter Aufstellung einer Locomobile. Schröder gab seinen Plan an, wie er die Einrichtung treffen wolle und was er dafür als Mietentschädigung zu geben gedächte.
- Humberg erwähnt, daß wo die Gesellschaft mit ihrem Vermögen und den angekauften Aktien partizipieren, dieselbe auch unbedingt mit zu Rate gezogen werden müsse, was ihm von den Verklagten mit Ausnahme des F. Humberg, der nicht gegenwärtig war, sich aber dennoch aus Rücksicht später unterzeichnet hat, bestritten wurde indem die Gesellschaft zwar kein Stimmrecht habe. D. Humberg hat, weil man also der Gesellschaft kein Stimmrecht einräumen wollte, gegen den Beschluß Verwahrung eingelegt und fungiert nun mit als Kläger. Ein anderer Aktionär, Herr Quinke aus Burbecke ist auch in der Versammlung nicht gewesen, hat auch bis heute nicht unterzeichnet und ist daher auch gegen diesen keine Klage erhoben.
Die Beklagten sind noch Aktionäre der Gesellschaft für ca. 900 – 1000Thlr und der Verklagte J. Wiethoff auch Hauptmann der Gesellschaft. Dieselben haben sich nun unter dem Vorgeben dazu berechtigt zu sein, eine Disposition über das Schützenzelt angemaßt indem sie solches auf längere Zeit an den W. Schröder vermietet haben. Dieser hat einen Umbau darin vorgenommen und eine Locomobile aufgestellt, die jedoch noch nicht im Betriebe ist weil noch nicht alles dazu in Ordnung ist.
Verklagte sind hierzu aber nicht berechtigt um so weniger, weil der größte Teil der Schützengesellschafts Mitglieder dawieder und der ganze Zweck des Schützenzeltes vereitelt wird. Letzteres kann durch Gutachten bewiesen werden. Im Übrigen wird zum Beweise der Eid angeboten und auf das beim Hauptmann Wiethoff liegende und vom Vorstand geführte Protokollbuch Bezug genommen.
Es wird beantragt: zu erkennen, daß Verklagte nicht berechtigt über das Schützenzelt in der Art zu disponieren, daß sie dasselbe zur Errichtung einer Maschinenwerkstätte darin vermietet haben, eine solche Art der Benutzung auch nicht statthaft sei, auch den Verklagten die Kosten aufzulegen.
Zugleich bevollmächtigen wir mit der ferneren Führung des Prozesses den Mitkläger Wilh Hassler hier.
Oedingen den 22. April 1874
Als Mitglieder der Gesellschaft sind namentlich aufgeführt:
Wilhelm Hassler, Oedingen D. Humberg, Oedingen Josef Kumpf, Oberelspe
Josef Schulte, Oedingerberg Theo Mönig, Oedingerbg.,Josef Hinders, Obervalb.
Jos. Fühlung, Permecke Jos. Stratmann, Oed-bg.,Franz Hilleke, Oedingen
Franz Blaufus, Oedingen Anton Mette, Oedingen Qurinus Schulte, Oed.
Carl Göbel, Oedingen Max Schulte, Oedingen Ho. Schulte, Schöndelt
Jos. Tausch, Brenschede Ho. Tausch, Brenschede Josef Blaufus, Oedingen
Bernh. Büchte, Oedingen Peter Grewe, Oedingen Anton Linn, Oedingen
Anton Rauterkus, Oedingen, Wilhelm Linn Oedingen Carl Rabe, Oedingen
Augustinus Arens, Oedingen Josef Schulte, Brensch.,Anton Huster, Oedongen
Anton Sternberg, Oedingermühle F. Gödde gnt.Vogt,Leckm.Josef Arens, Oedingen
August Hilleke, Oedingen Josef Greve, Obervalb., Josef Grünhage, Leckmart
Franz Josef Kemper, Schwartm. Friedr. Berghoff,Oedbg.,Wilh. Gerling, Oedingen
Josef Beste, Brenschede Theod. Geueke, Brensch.,Ho.Geueke, Brenschede
Ferd. Noeker, Brenschede Anton Noeker, Brensch., Ferd. Schulte, Brensch.
Qurinus Schulte, Oedingen
und mehrere Andere, deren Namen noch nachträglich eingereicht werden sollen.
(Büchte wird in einem Schriftsatz mit dem Beruf “ Strumpfwirker „genannt.)
Quellen: Archiv Nöcker/ Hinders Oedingerberg
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